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Es wird festgestellt, dass die Wohnsitzauflage in der
Duldung des Klägers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Beklagten vom 23.04.2002 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig
vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden
Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
I.
Der 1969 geborene Kläger wendet sich gegen
die seiner Duldung beigefügte Wohnsitzauflage.
Er reiste im
Januar 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen
Asylantrag. Er gab an, bhutanischer Staatsangehöriger nepalesischer
Volkszugehörigkeit zu sein und keinerlei Personalpapiere zu besitzen. Im
Februar 1996 wurde der Asylantrag abgelehnt. Seit 11.09.1996 ist der
Kläger unanfechtbar ausreisepflichtig und erhielt am 25.09.1996 erstmalig
eine Duldung mit der Auflage, sich in K. (Landkreis H.) aufzuhalten. In
der Folgezeit blieben Versuche des Landkreises H. als seinerzeit
zuständige Ausländerbehörde, für den Kläger Passersatzpapiere zu erhalten,
erfolglos.
Im Mai 2000 reiste die Ehefrau des Klägers in die
Bundesrepublik Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Mit
Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.11.2001 ist die dagegen erhobene
Klage (3 A 207/00) rechtskräftig abgewiesen worden. Seit dem 21.08.2000
wohnte der Kläger mit seiner Ehefrau zusammen in K.
Mit
Bescheid vom 15.08.2000 änderte der Landkreis H. die Wohnsitzauflage der
erteilten Duldung sofortig vollziehbar dahingehend, dass der Kläger
spätestens zum 04.09.2000 seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft
bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in B. zu nehmen habe. Die
Unterbringung im damals sog. „Modellprojekt Identitätsklärung“ wurde damit
begründet, dass dem Kläger trotz wiederholter Bemühungen keinerlei
Heimreisedokumente ausgestellt worden seien, weshalb davon auszugehen sei,
dass seine Angaben bezüglich der Personalien und/oder der Nationalität
nicht der Wahrheit entsprächen. Deshalb seien intensive behördliche
Maßnahmen zur Beschaffung der zur Ausreise erforderlichen Unterlagen
notwendig, die in der Gemeinschaftsunterkunft z.B. durch den Einsatz
entsprechend geschulter Dolmetscher möglich seien. Seine privaten
Interessen müssten demgegenüber zurücktreten. Dagegen hatte der Kläger
seinerzeit Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gestellt. Dieser Antrag ist mit Beschluss der erkennenden
Kammer vom 27.02.2001 (3 B 293/00) zurückgewiesen worden. Ein gemäß § 80
Abs. 7 VwGO gestellter Antrag unter Berufung auf die Schwangerschaft der
Ehefrau des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg (vgl. B. d. Kammer v.
27.03.2001, 3 B 103/01, bestätigt durch B. des OVG Lüneburg v. 30.04.2001,
11 MA 1478/01).
Nachdem der Kläger sich am 23.05.2001 in die
Gemeinschaftsunterkunft in B. begeben hatte, wurde die Klage gegen den
Bescheid vom 15.08.2000 in der Gestalt des inzwischen erlassenen
Widerspruchsbescheides vom 03.11.2000 mit Urteil der erkennenden Kammer
vom 31.01.2002 (3 A 292/00) abgewiesen, da sich das Verfahren durch die
zwischenzeitliche örtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Braunschweig
als nunmehr zuständiger Ausländerbehörde erledigt hatte. Gleichzeitig hat
die Kammer in dem Urteil darauf hingewiesen, dass bei der eventuellen
Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen die der aktuell geltenden
Duldung beigefügte gleichlautende Wohnsitzauflage von der nunmehr
zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für
eine Unterbringung des Klägers in der Gemeinschaftsunterkunft weiterhin
vorlägen. Dabei sei zu ermitteln, welche nur bei einer dauernden
Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft sinnvoll durchzuführenden
Maßnahmen weiterhin vorgenommen werden könnten. Außerdem sei die
persönliche Situation des Klägers zu berücksichtigen, dessen Ehefrau und
am 04.09.2001 geborener Sohn sich weiter in K. aufhielten und deren
Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft seinerzeit tatsächlich nicht
möglich war.
Daraufhin hat der Kläger unter Berufung auf das obige
Urteil Widerspruch gegen die nunmehr seitens der Beklagten der aktuellen
Duldung hinzugefügten Wohnsitzauflage erhoben.
Mit Bescheid vom
23.04.2002 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
verweist sie auf die aus den Befragungen des Klägers in den letzten
Monaten resultierenden Widersprüche in Bezug auf seine Identität und
Staatsangehörigkeit, welche in noch folgenden Befragungen zu klären seien.
Vor diesem Hintergrund sei ein Verbleib des Klägers in der
Gemeinschaftsunterkunft unbedingt erforderlich. Dem stehe die persönliche
Situation des Klägers nicht entgegen, da die Zusammenführung der Familie
in der Gemeinschaftsunterkunft durch die Wohnsitzänderung der Ehefrau und
des Kindes, der Versorgung in der Gemeinschaftsunterkunft bestens
gewährleistet sei, geplant sei.
Am 27.05.2002 hat der Kläger Klage
gegen die Wohnsitzauflage in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Beklagten vom 23.04.2002 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seine
Anwesenheit in dem Modellprojekt Identitätsklärung sei inzwischen
entbehrlich. Es seien gerade einmal sechs bis sieben Anhörungen in einem
Zeitraum von rund 14 Monaten durchgeführt worden. Seine Angaben
entsprächen der Wahrheit. Es sei durchaus möglich, ihn zu weiter
notwendigen Gesprächen von seinem alten Wohnort K., wo sich seine Familie
befinde, zu laden. Die Beklagte sei nicht in der Lage, konkret noch an ihn
zu stellende Fragen zu formulieren. Aufgrund dieser Situation sei seine
weitere Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft rechtswidrig. Er
müsse dort getrennt von seiner Familie leben, dürfe nicht arbeiten,
erhalte wegen einer Kürzung gemäß § 1a AsylbLG kein Geld und könne sich
praktisch nicht außerhalb der Einrichtung aufhalten, weil er zu den fest
vorgegebenen Mahlzeiten anwesend sein müsse, wenn er nicht hungern wolle.
Geld, um in die Stadt fahren zu können, besitze er nicht. Der Beklagten
gehe es nicht darum, eine Identifizierung vorzunehmen, sondern darum,
Druck auf ihn auszuüben. Obwohl er kein Straftäter sei, werde er
schlechter als jeder Straftäter, der in einer JVA untergebracht sei,
behandelt. Sein Aufenthalt habe den Charakter einer unzulässigen
Beugehaft. Selbst wenn er nicht aus dem Königreich Bhutan stammen sollte,
sei seine Behandlung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
nicht zu vereinbaren. Es sei auch nicht zulässig, seine Frau und das Kind
ebenfalls in die Gemeinschaftsunterkunft zu verteilen. Sie müssten dort
fast ausnahmslos mit Männern zusammenleben, hätten feste Essenszeiten und
kein Geld.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die in
seiner Duldung enthaltene Wohnsitzauflage in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.04.2002 rechtswidrig gewesen
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass durch die
Recherchen bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi feststehe, dass der
Kläger unvollständige und unschlüssige Angaben gemacht habe. Auch das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe Zweifel an
seiner Glaubwürdigkeit gehabt. Bisher seien die Ermittlungen zur
Feststellung der wahren Identität des Klägers auch nicht gescheitert und
eine weitere Aufklärung möglich. Es gebe eine Reihe von Widersprüchen und
Ermittlungsansätzen, die seinerseits noch zu klären seien. Mit Schreiben
vom 30.05.2002 sei die Deutsche Botschaft in Indien beauftragt worden,
einen Vertrauensanwalt in Bhutan einzusetzen. Anknüpfend an dieses in
nächster Zeit zu erwartende Ergebnis der Ermittlungen würden noch weitere
Befragungen nötig sein. Hätte der Kläger ein Interesse an der Beschaffung
von Passersatzpapieren zur Rückkehr in die Heimat, hätte er detaillierte
und nicht immer widersprüchliche Angaben zu seinem Herkunftsland gemacht.
Die Zielsetzung der Identitätsklärung und Abschiebung sei deshalb noch
nicht abgeschlossen und keinesfalls gescheitert. Der Vorwurf der Beugehaft
sei vor diesem Hintergrund unberechtigt.
Mit Bescheid vom
15.04.2002 hat der Landkreis H. als zuständige Ausländerbehörde die
Wohnsitzauflage in der Duldung der Ehefrau des Klägers dahingehend
geändert, dass sie und das am 04.09.2001 geborene Kind bis spätestens zum
30.04.2002 (verlängert bis 19.07.2002) ihren Wohnsitz ebenfalls in der
Gemeinschaftsunterkunft in B. zu nehmen haben. Die sofortige Vollziehung
wurde angeordnet. Dagegen hat die Ehefrau des Klägers fristgerecht
Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
04.07.2002 zurückgewiesen wurde. Sie hat am 08.08.2002 einen Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht (3 B 202/02)
gestellt sowie Klage erhoben (3 A 201/02). Gerichtliche Entscheidungen
sind insoweit noch nicht ergangen.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und in
den Verfahren 3 B 293/00, 3 B 103/01 und 3 A 292/00 sowie die
Gerichtsakten in den Verfahren der Ehefrau des Klägers 3 A 201/02 und 3 B
202/02 sowie sämtliche zu den Gerichtsverfahren vorgelegte
Verwaltungsvorgänge des Landkreises H. und der Beklagten Bezug genommen.
Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die im
Wege der sachdienlichen Klageänderung gemäß § 91 VwGO zulässige
Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) hat Erfolg. Die
der Duldung des Klägers beigefügte selbständig anfechtbare Auflage, den
Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Zentralen Anlaufstelle für
Asylbewerber in B. zu nehmen, und der diese Entscheidung bestätigende
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.04.2002, welche er mit der Klage
angefochten hat, haben sich durch den zwischenzeitlichen Erlass neuer
Duldungen mit derselben Auflage erledigt und die bestehende
Wiederholungsgefahr hat sich bereits verwirklicht (vgl. Urteil der
erkennenden Kammer vom 31.01.2002 - 3 A 292/00 -). Diese Bescheide sind
rechtswidrig gewesen. Im bei der Fortsetzungsfeststellungsklage
maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Zeitpunkt des
Erlasses des Widerspruchsbescheides am 23.04.2002, lagen die
Voraussetzungen für eine entsprechende Wohnsitzauflage gemäß § 56 Abs. 3
Satz 2 AuslG nicht (mehr) vor.
Gemäß §§ 55 Abs. 2, 56 AuslG
ist einem Ausländer nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrages
eine Duldung zu erteilen, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Diese Duldung ist räumlich auf das
Gebiet des Landes beschränkt; es können weitere Bedingungen und Auflagen
angeordnet werden (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Ob eine Behörde
derartige (zusätzliche) Auflagen anordnet, steht in ihrem Ermessen. Die
Auflage muss ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes und der vom
Gesetzgeber gewollten Ordnung der Materie finden und verhältnismäßig sein.
Für den Fall der Erteilung einer Duldung nach dem Ausländergesetz ist
dementsprechend Voraussetzung, dass die Auflage aufenthaltsrechtlich
erheblichen Zwecken dient. Dazu gehören auch finanzielle Belange der
Bundesrepublik Deutschland, ferner die Anordnung und Durchsetzung
aufenthaltsbeendender Maßnahmen (vgl. Hailbronner, AuslG: § 56 Rn. 8;
BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 – 1 C 145.80 -, BVerwGE 64, 285, 288). In
diesem Rahmen darf die Ausländerbehörde durch Auflagen öffentliche
Interessen schützen, die durch die Anwesenheit des Ausländers nachteilig
berührt werden können. Gleichzeitig setzt eine rechtsfehlerfreie
Ermessensausübung eine angemessene Abwägung dieser öffentlichen Belange
mit den Interessen des Ausländers voraus. Dementsprechend kann § 56 Abs. 3
Satz 2 AuslG eine ausreichende Ermächtigung bieten, den Wohnsitz eines
geduldeten Ausländers zu bestimmen, soweit dies legalen
aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient.
Vor diesem Hintergrund hat
die Kammer entschieden, dass § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine ausreichende
Rechtsgrundlage darstellen kann, um ausreisepflichtige Ausländer in dem
bei der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Braunschweig geführten
„Modellprojekt Identitätsklärung“, welches nach Auskunft der Beklagten
nunmehr als Dauereinrichtung geführt wird, unterzubringen (vgl. VG
Braunschweig, Beschluss vom 27.02.2001 - 3 B 293/00 -). Dabei ist die
Kammer davon ausgegangen, dass Zweck der „Einrichtung Identitätsklärung“
ist, die Identität eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers
festzustellen, um seinen Aufenthalt in Deutschland endgültig beenden zu
können. Dafür sind in der Gemeinschaftseinrichtung in B. besondere
organisatorische, personelle und finanzielle Kapazitäten geschaffen worden
(vgl. Urt. des VG Braunschweig v. 03.02.1999 – 8 A 8566/98 -, AuAS 1999,
209 ff. für dieselbe Gemeinschaftsunterkunft in B.). Dort wird im Wege
kontinuierlicher und intensiver Bemühungen durch die mit dieser Aufgabe
betrauten Bediensteten darauf hingewirkt, dass die betroffenen Ausländer
an der Aufklärung ihrer Identität und der Ausstellung von
Heimreisedokumenten mitarbeiten. Durch die Unterbringung in einer
zentralen Einrichtung sind die dafür notwendigen zahlreichen
Kontaktaufnahmen und Betreuungsmaßnahmen seitens mit spezifischen
Kenntnissen und Erfahrungen ausgestatteter Mitarbeiter von
Ausländerbehörden, Sozialarbeiter und Dolmetscher möglich (vgl. für alles
Vorstehende OVG Lüneburg, B. v. 12.10.2000 – 11 M 2455/00 -, recherchiert
in Juris). Die auf die endgültige Beendigung des Aufenthaltes von
unanfechtbar Ausreisepflichtigen gerichteten Maßnahmen sollen
dementsprechend auch die finanziellen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland wahren. Es ist zwar Aufgabe jedes Ausländers, der kein Recht
zum Aufenthalt im Bundesgebiet mehr hat und ausreisepflichtig ist, seine
Identität nachzuweisen bzw. alles in seiner Macht Stehende zu tun, um die
erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Tut er dies nicht oder nicht
in ausreichendem Maße, ist es gerechtfertigt, weitergehende sich
anbietende Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung zu nutzen. In
Anbetracht der mit der Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft
gegenüber der dezentralen Unterbringung verbundenen Belastungen setzt dies
jedoch voraus, dass alle anderen bestehenden Möglichkeiten zur
Feststellung der Identität bzw. Beschaffung von Identitäts- bzw.
Passersatzpapieren vorab seitens der ursprünglich zuständigen
Ausländerbehörde ausgeschöpft wurden und die bei der Unterbringung in der
Gemeinschaftsunterkunft möglichen weiteren Maßnahmen Erfolg versprechen.
Ist dies der Fall, hat die zuständige Behörde das ihr zustehende Ermessen
unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen des Ausländers
fehlerfrei auszuüben (vgl. VG Braunschweig, B. v. 27.02.2001,
a.a.O.).
Dementsprechend hat die erkennende Kammer mit dem o.g.
Beschluss gleichzeitig entschieden, dass die Anordnung der Unterbringung
des Klägers in der „Einrichtung Identitätsklärung“ im Zeitpunkt der
damaligen gerichtlichen Entscheidung, d.h. am 27.02.2001, rechtmäßig war,
da der Landkreis H. als zunächst zuständige Ausländerbehörde alle
zumutbaren Möglichkeiten zur Beschaffung von Passersatzpapieren für den
Kläger erfolglos ausgeschöpft hatte. Die seinerzeit bestehenden Zweifel an
der bhutanischen Staatsangehörigkeit des Klägers rechtfertigten auch die
Erwartung, dass durch die speziellen Befragungen in der „Einrichtung
Identitätsklärung“ Fortschritte in Bezug auf den Erhalt von
Passersatzpapieren und letztlich auf eine Abschiebung des Klägers gemacht
werden würden.
Im für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens
maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am
23.04.2002 hält die Kammer die Voraussetzungen für eine weitere
Unterbringung des seit 23.05.2001 in der „Einrichtung Identitätsklärung“
lebenden Klägers nicht mehr für gegeben.
Sie geht insoweit vom
seitens der Rechtsprechung angenommenen Ziel und Zweck der „Einrichtung
Identitätsklärung“ aus, durch kontinuierliche und intensive Bemühungen an
einem zentralen Ort mittels insoweit spezialisierter Bediensteter der
Beklagten darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Ausländer an der
Aufklärung ihrer Identität und der Ausstellung von Heimreisedokumenten
mitwirken (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., B. der erk. Kammer, a.a.O.).
Dementsprechend ist es gerechtfertigt und sinnvoll, Befragungen anhand
spezieller Fragenkataloge mit entsprechenden Dolmetschern und in Bezug auf
das Heimatland des betreffenden Ausländers durch besonders geschulte
Mitarbeiter der Beklagten durchzuführen, um auf diese Weise aufgetretene
Widersprüche in Bezug auf das Leben des Ausländers in seinem Heimatland
und seiner Flucht etc. aufzuklären. Auch können ggf. durch entsprechend
versierte Dolmetscher etc. aufgrund der Sprachkenntnisse der Ausländer
oder Dialekte Anhaltspunkte für deren Identität gefunden werden. Unter
Zuhilfenahme speziell vorhandenen Kartenmaterials unter Berücksichtigung
der intellektuellen Fähigkeiten des jeweiligen Ausländers kann versucht
werden, seinen Herkunftsort oder Ausreiseweg etc. zu ermitteln. Es ist
jedoch seitens der Beklagten, nachdem ein Ausländer bereits längere Zeit
entsprechend befragt worden ist, zu prüfen, ob weitere sinnvoll
durchzuführende Maßnahmen, welche nur bei einer dauernden Unterbringung in
der Gemeinschaftsunterkunft durchgeführt werden können, angezeigt sind
(vgl. Urt. d. erk. Kammer v. 31.01.2002 – 3 A 292/00 -). Soweit die
Beklagte das Ziel der „Einrichtung Identitätsklärung“ unabhängig von den
mit dem Ausländer sinnvoll durchzuführenden Maßnahmen in der tatsächlichen
Aufenthaltsbeendigung sieht, wie sie es in der mündlichen Verhandlung
verdeutlicht hat, kann § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Unterbringung eines
Ausländers in der „Einrichtung Identitätsklärung“ jedoch nicht zeitlich
unbeschränkt bzw. bis zur tatsächlichen Identitätsfeststellung und der
daraus resultierenden tatsächlichen Passersatzbeschaffung rechtfertigen.
So ist auch bereits die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig in
ihrem Urteil vom 03.02.1999 (8 A 8566/98, AuAS 1999, 209 ff.) davon
ausgegangen, dass sich der Aufenthalt in dem damaligen „Modellprojekt
Identitätsklärung“ auf einen Zeitraum von lediglich einigen Tagen oder
Wochen beschränken würde und vor diesem Hintergrund eine übermäßige
Belastung des Ausländers nicht zu erwarten sei. Wenn der Aufenthalt des
Ausländers in der Einrichtung – wie seitens der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde – (nur noch) dazu dienen soll, die
Perspektiven des Ausländers in Bezug auf seine gewohnte Wohnumgebung, ggf.
vorhandene Erwerbstätigkeit und sonstige bisherige Lebensumstände auf
Dauer zu zerschlagen und auf diese Weise einen solchen Druck auszuüben,
dass er eine möglicherweise verschleierte Identität letztlich preisgibt
(oder untertaucht), bedarf eine solche Maßnahme nach Ansicht der Kammer
einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Aufenthalt in der Einrichtung „Identitätsklärung“ mit erheblichen
grundrechtsrelevanten Einschränkungen für den Ausländer verbunden ist. Er
hat in der als Gemeinschaftsunterkunft geführten Einrichtung in der Regel
in Mehrbettzimmern mit Gemeinschaftswaschräumen und -toiletten und
Gemeinschaftsverpflegung zu wohnen, obwohl das für geduldete Ausländer
geltende Ausländergesetz eine Pflicht zum Wohnen in einer bestimmten
Unterkunft, insbesondere einer Gemeinschaftsunterkunft, im Gegensatz zum
AsylVfG nicht kennt (vgl. VG Braunschweig, B. v. 17.05.1999 – 1 B
83/99 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 19.04.1996 – 4 M 625/96 -, NVwZ 1996,
Beilage Nr. 11, 86-88). Sein Aufenthalt ist über § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG
hinaus auf den Bereich der Stadt B. beschränkt. Rein tatsächlich sind die
Möglichkeiten seiner Lebensgestaltung aufgrund der in der Regel
vorgenommenen Leistungskürzung gemäß § 1a AsylbLG in erheblicher Weise
beschränkt, da ihm keinerlei finanzielle Barmittel zur Verfügung stehen.
Nach den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird
seine Anwesenheit in der Einrichtung über jeweils montags und mittwochs zu
erfüllende Meldepflichten kontrolliert. Ebenso wird die Einnahme von
Mahlzeiten im Wege der Kontrolle der Essensstempel überprüft, obwohl
selbst aus dem für Asylbewerber geltenden § 47 AsylVfG keine
Verpflichtung zu dauernder physischer Anwesenheit in der
Aufnahmeeinrichtung oder deren unmittelbarer Nähe hergeleitet werden kann
(vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG: § 47 Rdnr. 4). Damit wird in
Grundrechte des Ausländers so wesentlich eingegriffen, dass entsprechende
Maßnahmen lediglich verhältnismäßig sein können, wenn sie auf einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG;
BVerwG, Urteil vom 15.04.1999 - 3 C 25/98 - BVerwGE 109, 29 ff. unter
Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Vor diesem Hintergrund
ist im Fall des Klägers nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich, welche
sinnvoll durchzuführenden Maßnahmen nach dem 23.04.2002 noch getroffen
werden können, die seinen weiteren dauernden Aufenthalt in der
„Einrichtung Identitätsklärung“ erfordern. Dabei stellt die Kammer darauf
ab, dass sich der Kläger bereits seit dem 23.05.2001 in der Einrichtung
aufhält. In diesem Zeitraum haben mindestens sieben jeweils mehrstündige
Befragungen des Klägers in Anwesenheit eines Dolmetschers stattgefunden.
Dabei wurde versucht, die aufgetretenen Widersprüche zu klären, Skizzen
zum Herkunftsort des Klägers anzufertigen und Feststellungen über seine
Nachbarn zu treffen etc.. Damit sind nach Ansicht der Kammer die in der
„Einrichtung Identitätsklärung“ vorgehaltenen speziellen Mittel, die seine
dauernde Anwesenheit dort erfordern, im Wesentlichen ausgeschöpft. Diese
Einschätzung wird durch die durchgeführten Maßnahmen bestätigt. So haben
z.B. zu Beginn des Aufenthaltes des Klägers in der Einrichtung die
Befragungen in relativ kurzen zeitlichen Abständen stattgefunden
(25.05.2001, 28.05.2001, 07.06.2001, 13.06.2001, 24.09.2001), während
zwischen der vorletzten Befragung am 30.10.2001 und der letzten Befragung
am 23.04.2002 bereits fast ein halbes Jahr vergangen ist. Eine andere
Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus der Tatsache, dass nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt des 23.04.2002 Ende Mai 2002 ein Vertrauensanwalt
in Bhutan beauftragt wurde. Denn abgesehen von der grundsätzlichen
Schwierigkeit der von diesem geforderten Feststellungen erfolgte die
Beauftragung gleichzeitig für 13 angeblich bhutanische Ausländer. In
Anbetracht der Erfahrungen des Gerichts mit derartigen Beauftragungen kann
die Erteilung solcher Auskünfte viele Monate dauern. Warum der Kläger sich
in diesem unabsehbaren Zeitraum zwingend in der Einrichtung aufhalten muss
und nicht nach Erhalt der Auskunft des Vertrauensanwaltes im Rahmen seiner
ausländerrechtlichen Pflichten erneut zu einer Befragung vorgeladen werden
kann (vgl. § 70 Abs. 4 AuslG), ist nicht ersichtlich.
Zwar ist
richtig, dass trotz der durchgeführten Maßnahmen und des Einsatzes aller
besonderen in der „Einrichtung Identitätsklärung“ vorhandenen Mittel die
Identität des Klägers bisher letztlich nicht in der Weise geklärt werden
konnte, dass ihm seitens irgendeiner Stelle Passersatzpapiere ausgestellt
worden wären. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht seinen weiteren
Aufenthalt in der Einrichtung. Der Argumentation der Beklagten, die immer
noch bestehenden Widersprüche rechtfertigten weitere Befragungen des
Klägers und dementsprechend dessen Aufenthalt in der Einrichtung, kann
nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Kammer stellt sich die Situation so
dar, dass die Ausschöpfung aller in der „Einrichtung Identitätsklärung“
vorhandenen speziellen Mittel innerhalb eines Zeitraumes von 11 Monaten
nicht zu dem erhofften Erfolg der Feststellung der tatsächlichen Identität
des Klägers und zum Erhalt von Passersatzpapieren geführt hat. In dieser
Situation dient der weitere Verbleib des Klägers in der „Einrichtung
Identitätsklärung“ in Anbetracht der damit verbundenen Belastungen im
Wesentlichen dem Zweck, Druck auf ihn auszuüben, um letztlich seine bisher
gemachten Angaben zu ändern oder in Anbetracht der aus seiner Sicht
ausweglosen Situation unterzutauchen (s.o.). Aufgrund des Obengesagten
stellt der weitere Verbleib des Klägers ohne die durch sinnvolle Maßnahmen
gerechtfertigte weitere Notwendigkeit seines Aufenthaltes in der
„Einrichtung Identitätsklärung“ eine Beschränkung seiner Rechte dar, die
einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedarf. Dem Gesetzgeber steht es
insoweit frei, im ordentlichen Rechtsetzungsverfahren Regelungen zu
schaffen, mit denen entsprechender Druck auf ausreisepflichtige Ausländer
ausgeübt werden kann, bei denen die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten
zur Ermittlung ihrer Identität zwecks Abschiebung versagt haben. Die
derzeit lediglich existierende Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann
eine derartige Handhabung jedenfalls nicht rechtfertigen.
Nach
alledem ist festzustellen, dass die der Duldung des Klägers beigefügte
Wohnsitzauflage in Bezug auf die Unterbringung in der
Gemeinschaftsunterkunft in B. und der Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung Braunschweig vom 23.04.2002 rechtswidrig gewesen
sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. |